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Regelung zum Analogen und digitalen Vervielfältigen

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 18. Juni 2015 00:00

Neuer Gesamtvertrag für Schulen zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG

Hier finden Sie den neuen Gesamtvertrag für Schulen zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG (Vervielfältigung) im Wortlaut.
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/53_urhg_gesamtvertrag-jan15.pdf

Mehr dazu hier (graphischer Überblick): http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/zfs.htm

Die Seite zum Gesamtvertrag § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) wurde nicht aktualisiert - wahrscheinlich weil es hierzu nichts Neues gibt.
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/

| 19.5.2015